Generell ist wichtig:
Sucht euch jemanden, der für euch im Leben und Glauben ein guter Begleiter/in sein kann!
Voraussetzungen für das Patenamt:
Ein Pate muss
- katholisch,
- selber gefirmt,
- mindestens 16 Jahre (Ausnahme wäre möglich),
- nicht aus der Kirche ausgetreten sein.
Mehrere Paten sind möglich. Es können die Taufpaten sein, müssen aber nicht. Geschwister können das Patenamt übernehmen, aber nicht die leiblichen Eltern.
Falls der Firmpate an der Firmung verhindert ist, kann ein Vertreter stellvertretend für den Paten mit dem Firmling im Firmgottesdienst mitgehen.
Wenn niemand gefunden wird, der die Voraussetzungen erfüllt:
Das Patenamt ist bei Taufe und Firmung wünschenswert und vorgeschrieben, jedoch mit der Einschränkung “soweit dies geschehen kann” (vgl. can. 892 CIC). Ein Pate ist also keine zwingende Voraussetzung für die Firmung. Wenn trotz eifrigen Bemühens kein Pate gefunden werden kann, wird die Firmung ohne Paten gespendet.
Die kirchenrechtlichen Normen im Wortlaut:
Can. 892
Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen (…).
Can. 893
§ 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muss er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, dass als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
Can. 874 *
§ 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muss vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muss zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muss katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muss er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
* Im Can. 874 ist von Taufe und Täufling die Rede, der Canon gilt aber analog zur Firmung.